Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Unternehmen
Duschak Gartenpflege
1.
Geltungsbereich
1.1.
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Landschaftsgärtner (im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind
insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen
durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
(Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine abweichenden
vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2.
Die Ausführung aller
Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in
der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese
Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen
der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3.
Auf Verbraucher im Sinne
des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden
Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4.
Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis
durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.5.
Von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.6.
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame,
die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.
Anbot
2.1.
Die Angebote des
Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts
anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2.
Die Annahme eines vom
Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistungen möglich.
2.3.
Der Auftraggeber ist an
seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer
gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche,
oder telefonische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als
angenommen.
2.4.
Sämtliche technischen und
sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und
Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
3.
Vertragsabschluss
3.1.
Aufträge und Bestellungen
verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten
Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der
Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne
Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die
Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
Vom Auftraggeber gebuchte Termine können spätestens 24 Std vor
Arbeitsbeginn abgesagt werden. Erfolgt eine Absage nicht vor mind.
24 Std, wird die gesamte Arbeit in Rechnung gestellt.
3.2.
Die Vergabe des
Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem
Auftragnehmer vorbehalten.
3.3.
Änderungen, Ergänzungen
oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den
Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer
herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von
Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der
Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere
eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat.
Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser
Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des
Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung
gestellt werden.
3.4.
Arbeiten, die zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw.
unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst
während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem
Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um
unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine
Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts
bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen.
Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er
verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber
aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind
alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer
Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts
ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung
verpflichtet.
Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot
hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem
Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber
diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die
gesondert zu verrechnen sind
4.
Ausführung der
Arbeiten
4.1.
Zur Ausführung der
Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber
verpflichtet.
4.2.
Vereinbarte
Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den
Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die
vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die
Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4.3.
Die notwendige Gerüstung,
Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige
notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn
nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos
beizustellen.
Muss der Auftragnehmer für eine bestimmte Arbeit ein spezielles
Werkzeug oder eine bestimmte Maschine mieten, trägt die Kosten dafür
der Auftraggeber.
5.
Abnahme
5.1.
Der Auftragnehmer hat die
Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das
nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber
als Anzeige der Fertigstellung.
Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige
oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als
Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht
innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der
Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders
hingewiesen.
5.2.
Bei Fundamenten oder
anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der
Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße
feststellbar sind.
5.3.
Die bei der
Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und
ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu
bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige
Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr
messbaren Ausführungen.
5.4.
Pflanzen gelten am
vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als
übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
6.
Mängelrüge
6.1. Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Fertigstellung im Rahmen der Kontrolle vor Ort zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich vor Ort zu korrigieren.
6.2.
Wird eine Mängelrüge
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung,
aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
7.
Gewährleistung und
Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
7.1.
Der Auftragnehmer leistet
Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen
bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und
die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden,
erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße
Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und
Materialien.
7.2.
Mutterboden oder
Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren
Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare
Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der
Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.3.
Für Setzungsschäden, die
an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände
entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des
Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des
Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu
bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4.
Wenn der Auftragnehmer
Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen,
dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann
auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens
eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen
wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die
Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von
Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer
Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder
tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die
Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
7.5.
Treten Mängel auf, die
der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre
Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des
Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer
Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer,
auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die
Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann
der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener
Höhe herabgesetzt wird.
7.6.
7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.
8.
Rechnungslegung
und Zahlung
8.1.
Mit den vereinbarten
Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und
Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM
2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2.
Mangels abweichender
vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme
festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende
Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich
angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge,
werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit
verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen
berechnet.
8.3.
Treten zwischen
Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a)
Lohnkostenerhöhungen
durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b)
Materialkostenerhöhungen
aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund
von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen
sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen
Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht
weniger als 2 Monate liegen.
8.4. Teilrechnungen oder Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 8 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
8.5.
Die Höchstsumme des
Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine
Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss
erforderlich.
8.6.
Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der
Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen;
hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht
beeinträchtigt.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1.
Bis zur vollständigen
Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen,
soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt
werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
9.2.
Der Auftragnehmer darf
daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des
vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher
Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung
entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt.
10.
Schiedsgutachten
und Gerichtsstand
10.1.
Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten
eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der
Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen
Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich
beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des
Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im
Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte
getragen.
10.2.
Auf die Rechtsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches
Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag
entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige
Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung
erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt
oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.